12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Vorwurf der Nötigung ist wie derjenige der Freiheitsberaubung Teil der Gesamtgeschehnisse vom 18. Januar 2015. Der Ablauf der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2015 ist im Allgemeinen unbestritten und der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff. II.11.2.). Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet, dass sich der Sachverhalt betreffend der angeblichen Nötigung gemäss Anklageschrift abgespielt hat. 12.3 Beweismittel