Nachdem die Privatklägerin ihn nachweislich wiederholt darum gebeten hatte, sie gehen zu lassen, ist gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sie gegen ihren Willen in der Wohnung verblieb. Die Kammer erachtet es somit beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während Stunden daran hinderte, die Wohnung selbständig zu verlassen. Demzufolge ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin am 18. Januar 2015 von ca. 1:00 Uhr nachts bis ca. 9:30 Uhr morgens gegen ihren Willen in seiner Wohnung festhielt.