Die Kammer geht jedoch gemäss den Aussagen der Privatklägerin davon aus, dass er sie einschloss und den Schlüssel versteckte und dass die Privatklägerin keinen eigenen Schlüssel bei sich hatte. Erst als die Privatklägerin dem Beschuldigten versprach, zu ihm zu ziehen, liess er sie gehen, allerdings auch nur in seiner Begleitung. Nachdem die Privatklägerin ihn nachweislich wiederholt darum gebeten hatte, sie gehen zu lassen, ist gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sie gegen ihren Willen in der Wohnung verblieb.