21 sind wenig glaubhaft. Es wird nochmals auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1033 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Unabhängig davon, ob der Schlüssel im Türschloss steckte, ist klar, dass der Beschuldigte es nicht zulassen wollte, dass die Privatklägerin die Wohnung verliess. Die Kammer geht jedoch gemäss den Aussagen der Privatklägerin davon aus, dass er sie einschloss und den Schlüssel versteckte und dass die Privatklägerin keinen eigenen Schlüssel bei sich hatte.