Er habe sie zu Hause eingesperrt und die ganze Nacht misshandelt und gefoltert er habe sie fast umgebracht (pag. 276). Mit Blick auf das Gesagte gibt es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er alles bestreitet, nichts: Er habe die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten, der Schlüssel sei bei der Türe gewesen und die Privatklägerin habe selber einen Schlüssel gehabt und hätte somit jederzeit gehen können (pag. 172 Frage. 51 und pag. 173 Frage 57). Wie bereits von der Vorinstanz beweiswürdigend ausgeführt, weisen die Aussagen des Beschuldigten kaum Realkennzeichen auf und