In ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2015 blieb die Privatklägerin ebenfalls konstant (vgl. pag. 95). Auch aus ihrer Schilderung des Rahmengeschehens ergibt sich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen nicht aus der Wohnung lassen wollte. Sie erklärte auf Frage, dass der Beschuldigte mit zu ihren Eltern gefahren sei, weil er sie nicht alleine habe gehen lassen wollen. Sie habe ihm deshalb etwas vorgespielt und gesagt, sie würde nachher wieder zu ihm gehen. Sonst wäre sie wohl nie raus gekommen. Sie habe nach dem, was passiert sei, sicher nicht die Absicht gehabt, zum Beschuldigten zu ziehen.