Es ist grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin erst einen Tag später, am 19. Januar 2015 um 19.00 Uhr, durch die Polizei Kanton Solothurn einvernommen wurde, mithin nicht eine tatnächste unmittelbar an das Ereignis folgende Aussage vorliegt. Andererseits war die Befragung der Polizei jedoch sehr detailliert, umfassend und sorgfältig und dauerte über zwei Stunden. Die Privatklägerin machte hierbei sehr detailgenaue Angaben über den Vorfall als Gesamtes aber auch in Bezug auf das Festhalten in der Wohnung.