11.6 Beweiswürdigung der Kammer Es sei vorweggenommen, dass die Aussagewürdigung der Vorinstanz zum Vorfall vom 18. Januar 2015 als Gesamtes umfassend und überzeugend ausgefallen ist. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 1033 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Aussagewürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Es ist grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen.