Von der Vertretung der Privatklägerin wurde insbesondere ausgeführt, der Beschuldigte habe wie bereits bei einer früheren Auseinandersetzung die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel versteckt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, gehen zu können. Ihre Aussage zeige, dass dem Beschuldigten klar gewesen sei, dass sie nicht habe gehen können. Nur durch eine List sei es ihr gelungen, die Wohnung zu verlassen (pag. 1178). 11.6 Beweiswürdigung der Kammer Es sei vorweggenommen, dass die Aussagewürdigung der Vorinstanz zum Vorfall vom 18. Januar 2015 als Gesamtes umfassend und überzeugend ausgefallen ist.