19 habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie freiwillig dort geblieben sei. Um gehen zu können, habe die Privatklägerin behauptet, zum Beschuldigten ziehen zu wollen. Die Tatsache, dass sie zu einer List habe greifen müssen, um der Situation zu entkommen, spreche dafür, dass sie nicht freiwillig geblieben sei (pag. 1176). Von der Vertretung der Privatklägerin wurde insbesondere ausgeführt, der Beschuldigte habe wie bereits bei einer früheren Auseinandersetzung die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel versteckt.