Es komme auf die Kenntnis des Beschuldigten an. Bei der speziellen Beziehung zwischen den beiden, sei es nicht abwegig, dass der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen in der Wohnung geblieben sei (pag. 1173). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hingegen unter anderem vor, die Aussage des Beschuldigten, dass die Privatklägerin freiwillig bei ihm in der Wohnung geblieben sei, sei nicht glaubhaft. Dass er versucht habe, die Schuld auf die Privatklägerin zu schieben, sei ein klares Lügensignal. Die Aussagen der Privatklägerin seien hingegen glaubhaft.