Ihre Aussagen liessen sich auch mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen. Sie erachtete den Ablauf des Geschehens am 18. Januar 2015 beweismässig genau so erstellt, wie er dem Beschuldigten u.a. in Ziffer I.2. der Anklageschrift (Freiheitsberaubung) vorgeworfen wurde (pag. 1044 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). 11.5 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren insbesondere geltend, das Verlassen der Wohnung sei zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kein Thema gewesen. Es komme auf die Kenntnis des Beschuldigten an.