Die Privatklägerin habe zum Ablauf der Ereignisse grundsätzlich konstante und stimmige Aussagen gemacht. Die vorhandenen Ungleichheiten in gewissen Aussagen seien erklärbar und angesichts des Zeitablaufs normal. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche deren Originalität und Differenziertheit sowie vorhandene den Beschuldigten entlastenden Elemente. Ihre Aussagen würden zahlreiche Realkriterien aufweisen, während keine Lügensignale auszumachen seien (pag. 1039 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung). Ihre Aussagen liessen sich auch mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen.