11.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass die Aussagen des Beschuldigten isoliert betrachtet teilweise unlogisch und widersprüchlich seien. So mache etwa seine Erklärung, die Privatklägerin sei freiwillig die ganze Nacht in seiner Wohnung geblieben, weil ihm die Hand so ausgerutscht sei, keinen Sinn. In Bezug auf die wesentlichen Punkte des Sachverhalts würden sich in seinen Aussagen kaum Realkriterien finden (pag. 1033 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin habe zum Ablauf der Ereignisse grundsätzlich konstante und stimmige Aussagen gemacht.