und die Schwester (pag. 187 ff.) der Privatklägerin, wobei diese nur davon berichten konnten, was die Privatklägerin ihnen erzählt hatte (Hörensagen). Für die Zusammenfassung der Aussagen zu den gesamten Vorkommnissen vom 18. Januar 2015 wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1031 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Der Vorwurf der Freiheitsberaubung stützt sich grundsätzlich nur auf die Aussagen der Privatklägerin. Objektive Beweismittel gibt es zu diesem Anklagepunkt keine. 11.4 Beweisergebnis der Vorinstanz