18 11.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen vorab die Aussagen der Privatklägerin (pag. 138 ff., 151 ff., 93 ff., 867 f.) sowie des Beschuldigten (pag. 166 ff., 180 ff., 33 ff.) vor, wobei dieser die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 99 f.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 872) sowie in der Berufungsverhandlung verweigerte. Weitere relevante Aussagen machten die Mutter (pag. 197 ff.) und die Schwester (pag.