Die Privatklägerin, die sich in der Ecke der Toilettenkabine befand (vgl. pag. 92 Z. 133 ff., pag. 1181), hatte keine Möglichkeit, den Schlägen des Beschuldigten auszuweichen. Der angeklagte Sachverhalt ist – mit Ausnahme der nicht ärztlich dokumentierten Wirbelsäulenverkalkung – erstellt.