866 Z. 19 «recht angetrunken», pag. 1164 Z. 38 f. «nach Alkohol gestunken»). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert war. Wie stark lässt sich jedoch nicht abschliessend eruieren. Dass für den Beschuldigten die Tatsache, dass die Privatklägerin ohne ihn in den Ausgang geht, ein grosses Problem darstellt und ihn in Rage bringt, zeigte sich bereits im eingestellten Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 11. November 2011 (vgl. oben Ziff. II.7.). Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Einklang stehen mit den weiteren vorhandenen Beweismitteln. 10.6.4 Gesamtwürdigung