97 f.). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 10. Juli 2015 wurde festgehalten, es lasse sich unter Berücksichtigung aller Umstände und der vermuteten Alkoholisierung bei dieser Tat von einer allenfalls im leichten Masse verminderten Steuerungsfähigkeit sprechen (pag. 611). Die vom Beschuldigten behauptete Amnesie lasse sich ärztlich weder verifizieren noch verwerfen (pag. 611). Die Alkoholisierung des Beschuldigten wurde auch von der Privatklägerin mehrfach erwähnt (pag. 85 Z. 80 f. «Er sagte mir damals noch, dass er an diesem Abend viel getrunken habe wegen mir.», pag. 866 Z. 19 «recht angetrunken», pag.