Da im Spital die Einwirkung auf den Kopf schon aufgrund der Verletzungen offenkundig war, wurde auch eine Computertomografie (CT) des Schädels für den nächsten Tag angeordnet (pag. 116). Ob die Privatklägerin gegenüber den Ärzten die Tritte gegen den Kopf erwähnte oder nicht, lässt sich nicht mehr eruieren. Dass bei Erwähnen umgehend eine CT angeordnet worden wäre anstatt am nächsten Morgen, ist reine Spekulation der Verteidigung. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann betreffend das Rahmengeschehen bestätigt von ihrer Freundin L.________, die bereits eine Stunde nach dem Vorfall befragt worden war (pag. 97 f.).