105, 1115). Solche Verletzungen rühren nicht von einer blossen Ohrfeige und einem Umfallen. Dass die Verletzungen nicht schlimmer ausfielen, schliesst heftige Fusstritte des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht aus. Denn das Verletzungsbild bei solchen dynamischen Einwirkungen ist jeweils vor allem vom Zufall abhängig. Da im Spital die Einwirkung auf den Kopf schon aufgrund der Verletzungen offenkundig war, wurde auch eine Computertomografie (CT) des Schädels für den nächsten Tag angeordnet (pag.