Dieser Vermerk in einem Arztbericht, der grundsätzlich zur Feststellung der ärztlichen Diagnose dient und nicht der Feststellung von anderen Sachverhalten, vermag die wiederholten detaillierten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu Fusstritten gegen das Gesicht, die erstmals umgehend nach dem Vorfall erfolgten, nicht zu erschüttern. Aus den ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin zeigt sich, dass eine Einwirkung auf den Kopf stattgefunden hat. So erlitt die Privatklägerin unter anderem Prellungen am Kopf mit einem blauen Auge sowie Prellungen im Bereich der Halswirbelsäule (pag. 105, 1115).