Zu den weiteren Beweismittel Wie die Verteidigung vorbrachte ist es zutreffend, dass im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel/Bienne vom 31. Oktober 2014 in der Anamnese einzig vermerkt wurde, dass die Privatklägerin am Boden in den Rücken getreten worden sei (pag. 115). Dieser Vermerk in einem Arztbericht, der grundsätzlich zur Feststellung der ärztlichen Diagnose dient und nicht der Feststellung von anderen Sachverhalten, vermag die wiederholten detaillierten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu Fusstritten gegen das Gesicht, die erstmals umgehend nach dem Vorfall erfolgten, nicht zu erschüttern.