Die abweichende Aussage in der Berufungsverhandlung betreffend Schutz des Kopfes ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht abträglich. Diesbezüglich muss auf die tatnahen Angaben abgestellt werden. Es kann festgestellt werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen vom 30. Oktober 2014 glaubhaft sind und darauf abzustellen ist.