1165 Z. 30), scheint eine absichtliche Falschaussage abwegig. Dass die Privatklägerin trotz der Familiengründung mit dem Beschuldigten, ihre Aussagen nie anpasste, spricht für deren Glaubhaftigkeit. Im Übrigen war die Privatklägerin bereits vor dem 30. Oktober 2014 vom Beschuldigten geschlagen worden (vgl. oben Ziff. II.7.). Bezüglich Heftigkeit der Schläge hatte sie somit Referenzgrössen (vgl. Aussage pag. 86 Z. 155 f.: «[…] so fest […] habe ich es noch nie empfunden.»), sodass ein massloses Übertreiben äusserst unwahrscheinlich erscheint. Die abweichende Aussage in der Berufungsverhandlung betreffend Schutz des Kopfes ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht abträglich.