1165 f. Z. 43 ff.). Anders als bisher sagte sie allerdings, sie habe versucht, sich mit den Händen vor dem Kopf zu schützen (pag. 1165 Z. 43). Insgesamt lassen die detailreichen Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 30. Oktober 2014 nur auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine falsche Belastung des Beschuldigten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin im Jahr 2016 ein Kind des Beschuldigten zur Welt brachte, bis im Herbst 2017 auch wieder mit ihm zusammen wohnte, und gar zu Protokoll gab, sie habe ihn damals noch geliebt (pag. 1165 Z. 30), scheint eine absichtliche Falschaussage abwegig.