In den nachfolgenden Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz wich die Privatklägerin inhaltlich nicht von ihren Schilderungen ab. Sie blieb bei der Aussage, dass der Beschuldige, als sie am Boden lag, mehrmals gegen ihren ganzen Körper, vor allem aber in ihr Gesicht getreten habe. Die Tritte seien kräftig gewesen (pag. 85 f., pag. 90 Z. 65 ff., pag. 866 Z. 29 ff.). Auch in der Berufungsverhandlung, die erst rund 4 ½ Jahre nach dem zu beurteilenden Vorfall stattfand, bestätigte sie ihre bisherige Aussage (pag. 1164 Z. 27 ff., pag. 1165 f. Z. 43 ff.).