Die Privatklägerin machte bei dieser tatnächsten Aussage sehr detaillierte Ausführungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte mit dem Beschuldigten. Nebst den bereits von der Vorinstanz erwähnten Realkennzeichen liegen noch weitere vor, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bekräftigen. Die Privatklägerin beschrieb ihre eigene Gefühlslage aber auch diejenige des Beschuldigten aus eigener Initiative und in nachvollziehbarer Weise. So sagte