Die Privatklägerin wurde bereits knapp eine Stunde nach dem Vorfall noch in der Tatnacht zum ersten Mal von der Polizei zu Protokoll befragt (pag. 80 ff.). Die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin könnte sich erst am nächsten Morgen beim Anblick ihrer Verletzungen Tritte gegen den Kopf vorgestellt haben, ist damit haltlos. Die Privatklägerin machte bei dieser tatnächsten Aussage sehr detaillierte Ausführungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte mit dem Beschuldigten.