Abgesehen von den Aussagen der Privatklägerin gibt es keine weiteren Beweismittel, die unmittelbare Angaben zum Kerngeschehen vermitteln können. Diesen Aussagen kommt damit die zentrale Bedeutung zu. 10.6.2 Zu den Aussagen der Privatklägerin Für die Zusammenfassung des Inhalts der Aussagen der Privatklägerin wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1025 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin wurde bereits knapp eine Stunde nach dem Vorfall noch in der Tatnacht zum ersten Mal von der Polizei zu Protokoll befragt (pag.