Es sei erwiesen, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten mehrfach gegen das Gesicht getreten und hierdurch verletzt worden sei (pag. 1178). 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer 10.6.1 Vorbemerkungen Es ist bereits vorwegzunehmen, dass sich die Kammer der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz nach eigener Prüfung vollumfänglich anschliesst. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise Wiederholungen und teilweise Ergänzungen zur Beweiswürdigung der Vorinstanz. Abgesehen von den Aussagen der Privatklägerin gibt es keine weiteren Beweismittel, die unmittelbare Angaben zum Kerngeschehen vermitteln können.