Die Vertretung der Privatklägerin plädierte zum Vorfall vom 30. Oktober 2014 insbesondere, dass die Privatklägerin das mehrmalige Treten des Beschuldigten glaubhaft geschildert und auch gesagt habe, dass die Verletzungen im Gesicht von einem Tritt stammen. Dass sie dies nun im Berufungsverfahren nicht mehr so genau sagen könne, sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Es sei erwiesen, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten mehrfach gegen das Gesicht getreten und hierdurch verletzt worden sei (pag.