Die Folgen von Tritten gegen den Kopf seien nicht kontrollierbar. Die Aussage der Privatklägerin, dass sie im Schock ihr Gesicht nicht mit den Händen geschützt habe, sei gerade deshalb glaubhaft, weil sie unerwartet sei. Dass im Notfallbericht die Tritte gegen den Kopf nicht erwähnt würden, ändere nichts (pag. 1175 f.). Die Vertretung der Privatklägerin plädierte zum Vorfall vom 30. Oktober 2014 insbesondere, dass die Privatklägerin das mehrmalige Treten des Beschuldigten glaubhaft geschildert und auch gesagt habe, dass die Verletzungen im Gesicht von einem Tritt stammen.