1172 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde unter anderem ausgeführt, die Privatklägerin habe den Vorfall anschaulich, ohne Aggravierung und unter Eingeständnis von Erinnerungslücken glaubhaft beschrieben. Auf ihre Aussagen sei abzustellen. Es seien die tatnächsten Aussagen relevant. Die Darstellung der Verteidigung überzeuge nicht. Aufgrund der Verletzungen könne nicht auf die Heftigkeit der Tritte geschlossen werden. Die Folgen von Tritten gegen den Kopf seien nicht kontrollierbar.