In der Berufungsverhandlung habe sie dies nun anders ausgesagt. Die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin könnten unmöglich von Tritten von vorne ins Gesicht entstanden sein. Sie könnten auch von der Ohrfeige und dem anschliessenden Umfallen der Privatklägerin stammen. Im Notfallbericht vom 31. Oktober 2014 sei festgehalten worden, dass die Privatklägerin von Tritten in den Rücken gesprochen habe. Es sei doch sehr verwunderlich, dass das Eindrücklichste, nämlich die angeblichen Tritte gegen den Kopf, vergessen worden sei.