10.5 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren insbesondere – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, es werde bestritten, dass der Beschuldigte wiederholt mit voller Kraft gegen den Kopf der Privatklägerin getreten habe. Wenn er dies tatsächlich getan hätte, hätte das Verletzungsbild der Privatklägerin anders bzw. schlimmer ausfallen müssen. Die Privatklägerin habe ursprünglich ausgesagt gehabt, sie habe sich bei Tritten von vorne in ihr Gesicht nicht geschützt. In der Berufungsverhandlung habe sie dies nun anders ausgesagt.