Die Aussagen der Privatklägerin würden sich auch mit den Schilderungen von L.________ decken und sich mit den vorhandenen ärztlichen Feststellungen und Fotos der Verletzungen in Einklang bringen (pag. 1028 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1030, S. 15 der Urteilsbegründung): Demzufolge ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben beweismässig erstellt. Ebenso erstellt sind die dort umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin, mit Ausnahme der Wirbelsäulenverkalkung, welche nicht ärztlich dokumentiert ist.