1024, S. 9 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin als in sich schlüssig, gleichbleibend, mit stimmigen Ergänzungen, ohne Aggravierungstendenzen und damit als glaubhaft (pag. 1027, S. 12 der Urteilsbegründung). Die Behauptung des Beschuldigten, sich wegen dem getrunken Alkohol überhaupt nicht mehr an die Geschehnisse im K.________ Club erinnern zu können, müsse vor dem Hintergrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin würden sich auch mit den Schilderungen von L.___