10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die von der Privatklägerin gemachten Aussagen anlässlich ihrer Befragungen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und vor dem erstinstanzlichen Gericht. Seitens des Beschuldigten würden keine Angaben zum Sachverhalt vorliegen. So habe er entweder vorgebracht, sich wegen Alkoholkonsums nicht erinnern zu können oder habe in späteren Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (pag. 1024, S. 9 der Urteilsbegründung).