Sie sei im WC eingesperrt gewesen. Er habe machen können, was er woll- 13 te. Sie habe sich nicht befreien können. Wie die Verletzung am linke Auge entstanden sei, wisse sie nicht mehr (pag. 1165 f. Z. 38 ff.). Sie zeichnete auf, wo sie sich in der WC-Kabine befand, als der Beschuldigte auf sie einschlug (pag. 1181). Der Beschuldigte wollte keine Aussagen machen zur Sache (pag. 1170). 10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz