Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorinstanz hat sämtliche Aussagen und Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird (pag. 1025 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Zu ergänzen sind an dieser Stelle lediglich die Ergebnisse der Einvernahmen an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019. Die Privatklägerin bestätigte ihre früheren Aussagen (pag.