10.3 Beweismittel Die Vorinstanz bezeichnet in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugin L.________, die nur Angaben zum Rahmengeschehen im Club machen konnte. Als objektives Beweismittel liegt einzig ein Bericht des Spitalzentrums Biel vom 19. Juni 2015 vor, wo die Privatklägerin am 31. Oktober 2014 nach dem Vorfall untersucht worden war (pag. 105 f.). Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln.