10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Vorfall vom 30. Oktober 2014 an sich wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er will sich jedoch nicht daran erinnern können, weil er betrunken gewesen sei (pag. 174 Frage 64 ff.; pag. 14 Z. 138 ff., pag. 34, 36). Bestritten wird seitens der Verteidigung, dass der Beschuldigte wiederholt mit voller Kraft gegen den Kopf der Privatklägerin getreten habe und dadurch eine schwere Schädigung der Privatklägerin in Kauf genommen habe (pag. 1172 f.). 10.3 Beweismittel