Die von der Privatklägerin an den Tag gelegte Ambivalenz ist nicht untypisch für Opfer von häuslicher Gewalt (vgl. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Häusliche Gewalt – Informationsblatt Nr. 3, Gewaltspirale, Täter/-innen und Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention, 2012, S. 5, < https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationenallgemein/publikationen-gewalt.html> [besucht am 24. April 2019]). Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin bezüglich des Beschuldigten lässt sie daher nicht allgemein als unglaubwürdig erscheinen.