Trotz guten engen Verhältnisses verschwieg sie ihrer Familie gegenüber vieles über ihre Beziehung mit dem Beschuldigten. Beispielsweise wussten weder die Schwester noch die Mutter vom Kinderwunsch der Privatkläger, geschweige denn dass sie offenbar bereits einmal schwanger gewesen war (vgl.in pag. 193 Frage 29; pag. 203 Frage 33). Die von der Privatklägerin an den Tag gelegte Ambivalenz ist nicht untypisch für Opfer von häuslicher Gewalt (vgl. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Häusliche Gewalt – Informationsblatt Nr. 3, Gewaltspirale, Täter/-innen und Opfertypologien: