Obwohl sie in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorfälle sehr deutliche Aussagen machte und daran festhielt, zeigte sie bezüglich des sonstigen Verhaltens des Beschuldigten gewisse Bagatellisierungstendenzen. Die Privatklägerin sprach auch wiederholt von tätlichem Verhalten, dass sie selbst nicht als schlimm erachte (pag. 157 Frage 50, pag. 158 Frage 52, pag. 1163 Z. 26 ff.). Die beiden angezeigten hier zu beurteilenden Vorfälle grenzt sie klar von den übrigen Geschehnissen ab (pag. 158 Frage 54, pag. 1163 Z. 26 f.). Trotz guten engen Verhältnisses verschwieg sie ihrer Familie gegenüber vieles über ihre Beziehung mit dem Beschuldigten.