609). Die Privatklägerin beschrieb den Beschuldigten passend zu den Erkenntnissen des Gutachtens insbesondere als krankhaft eifersüchtig, besitzergreifend, egoistisch, selbstverliebt und manipulativ (pag. 141 Frage 14, pag. 142 Frage 18, pag. 869 Z. 36). Er habe aus seiner Sicht immer Recht und man könne nicht mit ihm diskutieren (pag. 141 Frage 14). Er sei nie ehrlich gewesen (pag. 141 Frage 17). Was im Gutachten mit geringer Fähigkeit zur Introspektion und Selbstkritik beschrieben wird, zeigt sich auch deutlich in seinen Aussagen. Dem Beschuldigten fehlt die Fähigkeit, eigene Fehler einzugestehen oder eigenes Verhalten zu reflektieren.