10 Über den Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren ein forensischpsychiatrisches Gutachten erstellt (pag. 572 ff.). Dieses datiert vom 10. Juli 2015. Die Experten gelangten zum Schluss, dass Hinweise auf häufig wechselnde Bezugspersonen und auf eine emotionale Verwahrlosung bestünden, möglicherweise auch erzieherische Verwahrlosung mit mangelhafter Integration von Werten und Normen in der Kindheit des Beschuldigten. Er weise eine tiefe Frustrationstoleranz auf und sei rasch aggressionsbereit, ohne Einsicht in seine Aggressionsproblematik zu haben.