Er schlafe am Wochenende manchmal bei der Privatklägerin und es komme noch zu Geschlechtsverkehr (pag. 1158). Die Aussagen der beiden über die Intensität und Art ihrer aktuellen Beziehung gehen somit diametral auseinander. Immerhin ist unbestritten, dass nach wie vor Kontakt besteht. Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten als er sich nach der Verurteilung durch die Vorinstanz in Sicherheitshaft befand, mit ihrer Tochter im Gefängnis (pag. 940). Insgesamt ergibt sich aus den Akten ein Bild einer jahrelangen konfliktreichen, von Gewalt geprägten und von aussen schwer verständlichen On-/Off-Beziehung.