Der Beschuldigte habe schon immer wieder probiert. Es habe seit Ende 2017 schon noch intime Kontakte gegeben, aber das sei schon sehr lange her. Der heutige Kontakt mit dem Beschuldigten sei auf den Kontakt betreffend die gemeinsame Tochter beschränkt (pag. 1162 ff.). Der Beschuldigte sagte in der Berufungsverhandlung hingegen aus, er habe so zwei drei Mal die Woche Kontakt zur Privatklägerin und zwar nicht nur über die Tochter, sondern auch privat. Er schlafe am Wochenende manchmal bei der Privatklägerin und es komme noch zu Geschlechtsverkehr (pag. 1158).